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Vereinssatzung – Münchner Union zur Förderung von Talenten


München, 19.05.2017

 

Beschlossen auf der Versammlung am 19. Mai 2017 in München.

Ziel: Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts _________ unter der Registernummer

VR ___________ am __.__.2017.

 

 

Präambel

 

Die Arbeit des Vereins „Münchner Union zur Förderung von Talenten“ basiert auf der Förderung und Erhaltung der Musik- und Kulturvielfalt in München.

 

In diesem Sinne gibt sich die „Münchner Union zur Förderung von Talenten“ folgende Satzung:

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
  1. Der Verein führt den Namen „Münchner Union zur Förderung von Talenten“.

  2. Er hat seinen Sitz in München und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.

  2. Zweck des Vereins ist es, vielfältige Kunst und Kultur in der Stadt München zu fördern und auszubauen. Dazu ist es notwendig, Nachwuchskünstler in einer intensiveren Weise zu fördern und nachhaltig aufzubauen.

  3. Der Verein ist nicht gewerblich tätig.

  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Vernetzung von Nachwuchs- und etablierten Künstlern;

  • Coaching durch etablierte Künstler:

    • Komposition und Bühnenperformance

    • Informationen über Tonaufnahmen (im Tonstudio / in Eigenregie im Proberaum / Do-It-Yourself Tonaufnahmen)

    • Vermarktung einer Band (Online / Offline / Allgemein)

    • Organisation einer Band (rechtlich und tatsächlich)

    • (Musik-) rechtliche Fragestellungen (beispielsweise Urheberrechte, GEMA, Steuerrecht)

  • Gemeinsame Veranstaltungen der Nachwuchskünstler mit Ihren jeweiligen Coaches.
     

§3  Steuerbegünstigung

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mittel des Vereins

 

  1. Erlöse aus Veranstaltungen

 

  1. Erträge aus dem Vereinsvermögen

 

  1. Geld- und Sachspenden

 

  1. Mitgliedsbeiträge

 

§5 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festgelegt.

 

  1. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

  1. Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Jahres möglich. Er ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu entrichten.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§6 Organe des Vereins  

 

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes

  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss

  • Entgegenahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

  • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

  • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich und per Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

  1. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden

  • dem zweiten Vorsitzenden

  1. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter entgeltlich gegen eine Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von maximal € 200,00 monatlich ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gründungsversammlung.

  3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben

  4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

  1. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

 

  1. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

 

§9 Satzungsänderungen und Auflösung

 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

  1. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an „Glockenbachwerkstatt e.V.“ und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

Die Satzung vom 23.08.2016 wurde mit Beschluss vom 19.05.2017 geändert.

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